Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gem. § 31 SGB VIII
Unsere Fachkräfte unterstützen Familien alltagsnah, individuell und direkt im häuslichen Umfeld. Gemeinsam mit den Familien aktivieren wir vorhandene Ressourcen, entwickeln neue Perspektiven und erarbeiten tragfähige Lösungsstrategien für den Alltag.
Dabei steht stets die Familie als Ganzes im Mittelpunkt. Eltern, Kinder und Jugendliche werden gleichermaßen einbezogen, um ein stabiles, wertschätzendes und förderliches Miteinander zu ermöglichen.
Unsere sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten ressourcen- orientiert, wertschätzend und lösungsfokussiert. In Krisen- situationen stehen sie den Familien verlässlich zur Seite und begleiten sie auf dem Weg zu mehr Stabilität, Selbstwirksamkeit und Lebensqualität.
Bei Fragen zur ambulanten Familienhilfe, zu unseren Angeboten oder zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Wir beraten Sie individuell und unverbindlich.
Ansprechpartnerin
- Name: Dilan Candan
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E-Mail: dilan.candan@atlas
-perspektive.de - Telefon: 0208 / 38 56 78 35
- Standort: Mülheim an der Ruhr
Für weitere Informationen schauen Sie bitte in unsere FAQs. Sollten Ihre Fragen dort nicht beantwortet werden, kontaktieren Sie uns gerne.
Eine Sozialpädagogische Familienhilfe kann beim hiesigen Jugendamt beantragt werden. Der „Antrag Hilfen zur Erziehung“ ist kostenlos für alle Familien und kann beim zuständigen Jugendamt/ Sozialarbeiter beantragt werden. Während der Antragstellung haben die Hilfeempfänger das Mitspracherecht und dürfen sich den Träger aussuchen. Sobald der Antrag überprüft wurde, stellt das Jugendamt bei einem Träger die Hilfeanfrage mit den dementsprechenden Kriterien und fragt nach einer adäquaten Fachkraft an. Alles weitere wird anschließend bei einem sogenannten Hilfeplangespräch gemäß §36 SGB VIII besprochen und die Hilfe wird eingeleitet.
Eine SPFH ist ein Angebot des Jugendamtes und stellt eine aufsuchende und familienbezogene Hilfe dar. In der Regel basiert sie auf Freiwilligkeit, kann jedoch in bestimmten Situationen auch vom Jugendamt zwingend vorgeschrieben werden. Grundsätzlich steht eine SPFH Familien aus sämtlichen Bevölkerungsschichten offen.
Ganz allgemein zählt es zur Aufgabe der SPFH, Familien zu betreuen und diese bei ihren alltäglichen Problemen zu unterstützen. Ziel ist es, die Familien zu stärken und insbesondere das Wohl der Kinder zu sichern. Wenn bei einer Familie die Fremdunterbringung eines Kindes in einem Heim im Raum steht, sollte diese Maßnahme nach Möglichkeit vermieden werden. Aus diesem Grund ist die Reintegration der Kinder innerhalb der Familie eine wichtige Aufgabe der SPFH. Da jede Familie und jedes Lebensumfeld verschieden ist, erarbeitet die SPFH – nach Möglichkeit gemeinsam – mit der jeweiligen Familie individuelle Ziele, die erreicht werden sollen.
Die SPFH verfolgt ihrem Verständnis nach dem Ansatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Aus diesem Grund legt die SPFH großen Wert auf ressourcenorientiertes Handeln. Hierbei geht es also darum, an den jeweiligen Stärken der Familien anzuknüpfen und zu prüfen, wie diese Ressourcen von der Familie genutzt werden. Die jeweiligen Ressourcen sind genauso unterschiedlich und individuell wie die Mitglieder der Familie. Aus diesem Grund müssen diese in jedem Fall einzeln betrachtet werden.
Geregelt sind die gesetzlichen Grundlagen für eine SPFH im SGB VIII im Abschnitt „Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige“. Es handelt sich bei der SPFH um ein Regelangebot der Jugendhilfe. Verankert ist die SPFH in Paragraf 31 des SGB VIII: „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familie in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“
Die sozialpädagogische Familienhilfe bildet eine Hilfe zur Erziehung. Als Kostenträger kommt daher nur das Jugendamt infrage. Anträge auf Familienhilfe müssen daher stets an das Jugendamt gerichtet werden. Der Antrag kann direkt beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.
In Anspruch nehmen können eine SPFH sowohl Familien als auch Alleinerziehende mit Kindern bzw. Jugendlichen. Das Angebot der SPFH beantragen dürfen auch Minderjährige mit Kindern sowie Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen ein Bedarf an Unterstützung und Betreuung gegeben ist. Ob ein solcher Unterstützungsbedarf vorhanden ist, wird nach Antrag vom Jugendamt geprüft.
notwendigen Erledigungen durch die Familie umgesetzt werden, sodass kein Mitglied der Familie „auf der Strecke bleibt“.
Nein. Allerdings verfolgt die SPFH oftmals das Ziel, eine Fremdunterbringung des Kindes zu vermeiden. Die Ziele werden jedoch im Vorfeld der Hilfe mit der Familie zusammen beim Jugendamt in einem Hilfeplangespräch geklärt, wodurch mögliche Unsicherheiten reduziert werden können. Das Angebot beinhaltet also von vornherein die Absicht, das Kind oder den/die Jugendliche/n in der Familie belassen zu wollen, wenn dies möglich ist. Die Stärkung der gesamten Familie steht hierbei im Vordergrund, nicht die Kontrolle über sie.
Die eingesetzten Fachkräfte nehmen aber stets das Kindeswohl ernst und sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sowohl die Familie zu unterstützen als auch sich einen Überblick über die Wahrung des Kindeswohls zu verschaffen und ggf. an das hiesige Jugendamt weiterzuleiten.
- Hilfe bei der Bewältigung familiärer und persönlicher Krisen
- Intensive Betreuung und Begleitung der Familie
- Bewältigung von Alltagsproblemen und Erziehungsaufgaben
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Vermittlung von alternativen Problemlösungsstrategien
- Hilfe bei der Integration der Familie in das soziale Umfeld
- Unterstützung der Eltern bei der Kooperation mit Schule und Kindergarten
- Hilfe im Umgang mit Banken und Behörden
- Unterstützung bei der Suche und Gestaltung von geeignetem Wohnraum
- Unterstützung beim Aufbau von Tagesstrukturen und Haushaltsführung
- Entwicklung und Hilfe bei der Durchführung von Essensritualen
- Unterstützung bei der Lösung von Abhängigkeiten, enge Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und Kliniken therapeutische und beraterische Interventionen für Familien und Familienmitglieder
- Kriseninterventionen
- Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Psychologische Beratung
Ein Erziehungsbeistand ist in der Regel ein Sozialpädagoge, der Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbezug des sozialen Umfelds unterstützt. Dabei soll die Selbstständigkeit gefördert und die emotionalen und sozialen Fähigkeiten gestärkt werden. Das Sorgerecht der Eltern wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Erziehungsbeistandschaft darf nicht mit Sozialpädagogischer Familienhilfe verwechselt werden, bei der die Eltern und die Gesamtfamilie im Mittelpunkt stehen.
Eltern können einen Erziehungsbeistand beim Jugendamt beantragen.
Die Bestellung eines Erziehungsbeistands ist eine freiwillige, in der Regel kostenlose Form der Erziehungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine oftmals intensive Form ambulanter Hilfe. Ihre vordringlichste Aufgabe ist, Eltern durch enge Betreuung und Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und sie zu einem selbstständigen Leben zu befähigen (Hilfe zur Selbsthilfe). Sie unterscheidet sich von anderen Hilfearten darin, dass sie in der Familie selbst erbracht wird und meist auf längere Dauer angelegt ist. Das Jugendamt dahingegen ist der Auftraggeber an die Träger und leitet die Hilfemaßnahme ein und koordiniert diese.
Junge Volljährige haben vom 18. bis zum 21. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf geeignete und notwendige Hilfe vom Jugendamt entsprechend den Regelungen für Kinder und Jugendliche. Er besteht, wenn und solange ihre Persönlichkeit noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie ihr Leben selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbstständig führen können. Die Hilfen sollen in begründeten Einzelfällen bis zum 27. Geburtstag weitergeführt werden.
Der Begleitete Umgang bietet Beratung und Unterstützung bei Trennung und Scheidung für die Durchsetzung des kindlichen und elterlichen Umgangsrechtes. Ziel ist die befriedigende Umgangsgestaltung für alle daran beteiligten Personen zum Wohle der Kinder. Ambulante Begleitung der angeordneten oder beantragten Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen durch einen „mitwirkungsbereiten Dritten“ sowohl in häuslicher Umgebung der Familie als auch in den Räumlichkeiten des Atlas-Bildungs-Center e.V. werden durch die Fachkräfte durchgeführt.
Die individuelle Betreuung ist eine flexible Unterstützung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bzw. Ausländer (umF/umA) im Auftrag des Jugendamts. Sie sichert die bedarfsgerechte Versorgung und orientiert sich an Jugendhilfestandards sowie den Schutzbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen. Die Begleitung setzt sich auch mit kulturellen, religiösen und familiären Hintergründen auseinander. Dabei ist die Vertrauens- und Beziehungsarbeit eine grundlegende Voraussetzung für ein nachhaltiges Ankommen und eine positive Lebensführung in Deutschland. Selbstbefähigung und die Stärkung der Persönlichkeit stehen im Vordergrund.
Ein Minderjähriger Ausländer ist unbegleitet, wenn er sich ohne Sorge- oder Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhält oder nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassen wird. Minderjährig ist dabei jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Jugendamt ermittelt ab Bekanntwerden dieser beiden Bedingungen die Sicherstellung des Kindeswohls. Dabei werden im Sinne der Paragrafen 42a SGB VIII. und 42b SGB VIII mit dem Kind oder dem/der Jugendlichen zusammen auch gesundheitliche Bedarfe und mögliche Personen für eine Familienzusammenführung berücksichtigt, sofern vorhanden. Hieran anknüpfend entscheidet sich dann gegebenenfalls eine Weiterverteilung oder ein Weiterverteilungsstopp in ein anderes Bundesland.
Unser Einsatz bezieht sich auf Mülheim an der Ruhr, Moers, und Ortsübergreifend.