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Schulbegleitung (Integrationshilfe)

„Inklusion heißt nicht, dass alle den gleichen Weg gehen, sondern dass jeder sein Ziel erreichen kann.“

Vielfalt macht Schule lebendig. Damit jedes Kind sich wohlfühlt und aktiv mitmachen kann, braucht es manchmal jemanden an seiner Seite. 

Unsere Schulbegleiter*innen sind genau diese Unterstützung: Sie stärken Ihr Kind, fördern Selbstvertrauen und Selbstständigkeit und helfen, dass es sich sicher und zugehörig fühlt – im Unterricht, in den Pausen, bei Projekten oder Ausflügen.

Unser Ziel ist es, Ihr Kind zu ermutigen, seinen eigenen Lernweg mutig zu gehen, seine Potenziale zu entdecken und Schritt für Schritt selbstbewusst zu wachsen

Ansprechpartner

Für weitere Informationen schauen Sie bitte in unsere FAQs. Sollten Ihre Fragen dort nicht beantwortet werden, kontaktieren Sie uns gerne.

Kinder und Jugendliche können eine Schulbegleitung erhalten, wenn ihre körperliche, geistige oder seelische Gesundheit ihre Teilnahme am Schulalltag erschwert.

  • Körperliche oder geistige Beeinträchtigung: In diesen Fällen ist in der Regel das Sozialamt (Eingliederungshilfe) zuständig.
  • Seelische Beeinträchtigung: Liegt eine langanhaltende seelische Beeinträchtigung vor, die voraussichtlich länger als sechs Monate anhält und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt oder einschränken könnte, ist das Jugendamt die zuständige Stelle.

Eine Schulbegleitung kann grundsätzlich von den Sorgeberechtigten beantragt werden, meist also von den Eltern oder gesetzlichen Vertreter:innen.

Die Schule selbst kann keine Schulbegleitung beauftragen, sie kann jedoch den Bedarf bestätigen und die Antragstellung unterstützen.

Für den Antrag auf Schulbegleitung werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Ärztliches oder psychologisches Gutachten, das den Unterstützungsbedarf begründet
  • Stellungnahme der Schule, inklusive Stundenplan und ggf. Förderplan
  • Ausgefüllter Antrag des zuständigen Kostenträgers (Jugendamt oder Sozialamt)
  • Detaillierte Beschreibung des konkreten Bedarfs durch die Eltern

Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und Einreichung des Antrags.

Die Kosten für eine Schulbegleitung werden in der Regel von öffentlichen Leistungsträgern wie dem Sozialamt oder dem Jugendamt übernommen, wobei die Zuständigkeit von der Art der Beeinträchtigung abhängt.

Ein Kind oder Jugendlicher kann auch dann von einer Schulbegleitung unterstützt werden, wenn der Antrag nicht bewilligt wurde. In diesem Fall müssen die Kosten selbst getragen werden.

Wir informieren Sie gerne über unsere Angebote.

Schulbegleiter können prinzipiell an jeder Schulform eingesetzt werden, wenn ein Schüler oder eine Schülerin einen festgestellten individuellen Unterstützungsbedarf hat. Es ist unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche, private oder spezielle Schule handelt.

  • Grund- und weiterführende Schulen:
    Schulbegleitung kann grundsätzlich bis zum Ende der Schulpflicht solange der Schüler oder die Schülerin die Schule besucht, beantragt werden.
  • Berufsschule:
    Schulbegleitung kann auch in der Berufsschule beantragt werden, wenn weiterhin ein individueller Unterstützungsbedarf besteht.
  • Nach dem 18. Lebensjahr:
    Eine Schulbegleitung kann grundsätzlich auch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, insbesondere wenn noch schulische Bildungsmaßnahmen (z. B. Berufsschule, Fachschule) besucht werden und eine Behinderung oder Beeinträchtigung vorliegt.

Wichtig: Zuständigkeit und Bewilligung hängen oft von der Art der Beeinträchtigung ab (Sozialamt vs. Jugendamt).

Die Auswahl der Schulbegleitung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und der Persönlichkeit Ihres Kindes sowie den Voraussetzungen vor Ort.

Vor Beginn der Betreuung findet ein persönliches Kennenlernen mit Ihnen und Ihrem Kind statt, eine Gelegenheit, sich vertraut zu machen, wichtige Informationen auszutauschen und alle organisatorischen Details zu klären, damit der Start reibungslos verläuft.
Unsere Schulbegleiter*innen sind fachlich qualifiziert, erfahren im Umgang mit Kindern und verfügen über ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, sodass Ihr Kind bestens unterstützt und sicher begleitet wird.

In den Bundesländern werden verschiedene Berufsbezeichnungen genutzt. Inhaltlich stehen die Bezeichnungen „Schulbegleiterin/Schulbegleiter“, „Integrationshelferin/Integrationshelfer“ und „Integrationsassistenz“ oder „Schulassistenz“ jedoch für dieselbe Tätigkeit.